Die Zukunft des Religionsunterrichts in Mitteldeutschland
Konvent der Superintendent:innen, 29. August 2023, Erfurt
TOP 6: Schule & Religionsunterricht
6.1 Religionslehrkräfte sind Kirche
„Wenn ich darüber nachdenke, denke ich: Die Religionskräfte sind Kirche. Das sind Christen, die sich irgendwann entschieden haben ihren eigenen Glauben mit jungen Menschen, mit Eltern, mit Kollegen ins Gespräch zu bringen. Für mich gibt es da gar nicht dieses Gegenüber. Das ist eine andere Institution an der sie das tun als die gemeindliche Kirche vor Ort, aber trotzdem sind sie Teil der Kirche.”
Mariana Fischer, Evangelische Regelschule Gotha
6.2 Der Beschluss der Landessynode, 23.04.2023
Netzwerke auf Ebene der Kirchengemeinden, Kirchenkreise und Landeskirche zur gegenseitigen
Unterstützung entwickelt werden. Maßgeblich ist die Zusage der Evangelischen Kirche in Mittel-
deutschland im Einsegnungsgottesdienst der Religionslehrkräfte:
„Wir versprechen Ihnen, Sie in theologischer, pädagogischer und persönlicher Hinsicht zu bera-
ten und Ihnen bei der Ausübung Ihrer Tätigkeit auch durch die Gemeinden zu helfen. Wir sagen
Ihnen zu, Ihren Rat zu hören und zu bedenken. Wir brauchen Ihr Engagement und Ihre Hinweise.
Darum bitten wir Sie, Ihre Erfahrungen uns und den Gemeinden weiterzugeben.“Freistellungen, die für diesen Tag erforderlich sind, erhalten Sie in den Büros der Schulbeauftrage
Staatliche Lehrkräfte sind Mitarbeitende am kirchlichen Bildungsauftrag. Es sollen geeignete Netzwerke auf Ebene der Kirchengemeinden, Kirchenkreise und Landeskirche zur gegenseitigen Unterstützung entwickelt werden. Maßgeblich ist die Zusage der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland im Einsegnungsgottesdienst der Religionslehrkräfte:
„Wir versprechen Ihnen, Sie in theologischer, pädagogischer und persönlicher Hinsicht zu beraten und Ihnen bei der Ausübung Ihrer Tätigkeit auch durch die Gemeinden zu helfen. Wir sagen Ihnen zu, Ihren Rat zu hören und zu bedenken. Wir brauchen Ihr Engagement und Ihre Hinweise. Darum bitten wir Sie, Ihre Erfahrungen uns und den Gemeinden weiterzugeben.”
Ideen aus dem Austausch der Synodalen:
- Kontaktpflege, Austausch und Netzwerkbildung mit den Schulbeauftragten, dem PTI und dem zuständigen Referat
- Willkommensbrief des Kirchenkreises mit Kontaktdaten und Hinweisen auf Unterstützungsangebote
- Hinweise auf religionspädagogische Projekte des Kirchenkreises
- Gewinnung von Lehrkräften für die Arbeit in der Kreissynode
- Gottesdienste mit Lehrkräften und Jubiläen
6.3 Austausch, Diskussion und Brainstorming
Was gibt es schon bei uns? Was würden wir gern machen? Welche Unterstützung brauchen wir? (20min) Wesentliche Überlegungen sollen im Etherpad gesichert werden.
6.4 Ausbildungsabschlüsse kirchlicher Mitarbeiter:innen als Voraussetzung für die Erteilung von Religionsunterricht an staatlichen und freien Schulen
Religionsunterricht ist ein Kernanliegen der evangelischen Kirche. Die Kirchenkreise werden ge-
beten, ihre Mitarbeitenden auch im Religionsunterricht bedarfsgerecht einzusetzen. Dabei dürfen
die verschiedenen kirchlichen Handlungsfelder nicht gegeneinander ausgespielt werden. Gleich-
zeitig ist darauf zu achten, dass bei Schwerpunktsetzungen auch die Frage zu beantworten ist,
was bei solchen Entscheidungen zu lassen ist.5. Tagung der III. Landessynode der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland
Für Sachsen-Anhalt
Als kirchliche Lehrkräfte kommen in Betracht
- Pfarre:rinnen mit abgeschlossener zweiter theologischer Prüfung,
- Gemeindepädagog:innen mit zweiter gemeindepädagogischer Prüfung,
- sonstige kirchliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit einem durch Hochschulprüfung oder erster theologischer Prüfung abgeschlossenen theologischen Studium.
Als kirchliche Lehrkräfte kommen in Betracht
für den Sekundarbereich I
- die unter 1. genannten Personen,
- Gemeindepädagog:innen mit Fachschulabschluss (vormals Katechetinnen und Katecheten bzw. Gemeindehelferinnen und Gemeindehelfer mit dem katechetischen B‑Abschluss oder einem diesem gleichgestellten Abschluss entsprechend den im Bereich des früheren Bundes der Evangelischen Kirchen geltenden Richtlinien) und einer nachgewiesenen religionspädagogischen Qualifizierung.
Als kirchliche Lehrkräfte kommen in Betracht
für den Primärbereich
- die unter 1. und 2. genannten Personen
- in Ausnahmefällen kirchliche Mitarbeiter:innen mit einem Abschluss vergleichbar Katechetinnen und Katecheten mit einem katechetischen C‑Abschluss oder einem diesem gleichgestellten Abschluss entsprechend den im Bereich des früheren Bundes der Evangelischen Kirchen geltenden Richtlinien.
Vertrag zwischen dem Land Sachsen-Anhalt und der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen, der Evangelischen Landeskirche Anhalts, der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche in Braunschweig, der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg, der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens, der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen über die Gestellung kirchlicher Lehrkräfte für den Religionsunterricht an den öffentlichen Schulen
(Gestellungsvertrag Sachsen-Anhalt)
Vom 16. März 1994
Für Thüringen
Als fachlich geeignete kirchliche Lehrkräfte kommen in Betracht:
- Theolog:innen mit allgemeiner Hochschulreife und bestandener 1. und 2. theologischer Prüfung oder einer abgeschlossenen, vom Thüringer Kultusministerium als gleichwertig anerkannten Ausbildung,
- Theolog:innen mit allgemeiner Hochschulreife und bestandener 1. theologischer Prüfung, die eine besondere religionspädagogische Zusatzausbildung nachweisen.
Als fachlich geeignete kirchliche Lehrkräfte kommen in Betracht:
- Theolog:innen mit allgemeiner Hochschulreife und bestandener 1. und 2. theologischer Prüfung oder einer abgeschlossenen, vom Thüringer Kultusministerium als gleichwertig anerkannten Ausbildung,
- Theolog:innen mit allgemeiner Hochschulreife und bestandener 1. theologischer Prüfung, die eine besondere religionspädagogische Zusatzausbildung nachweisen.
- in Ausnahmefällen kirchliche Mitarbeiter:innen mit einem gemeindepädagogischen Abschluss (FS, FH oder BA) und einer nachgewiesenen religionspädagogischen Qualifizierung.
Als kirchliche Lehrkräfte kommen in Betracht
für den Primärbereich
- die unter 1. und 2. genannten Personen
- kirchliche Mitarbeiter:innen mit einem gemeindepädagogischen Abschluss (FS, FH oder BA) und einer nachgewiesenen religionspädagogischen Qualifizierung.
Vereinbarung über die Gestellung kirchlicher
Mitarbeiter für den Religionsunterricht
an öffentlichen Schulen
(Gestellungsvertrag Thüringen)
Vom 30. Juni 1994 (ABl. EKKPS S. 94, ABl. ELKTh 1995 S. 38),
zuletzt geändert durch Vertrag vom 16. März 2011
6.5 Erste Erkenntnisse aus der aktuellen Kirchenmitgliedschaftsuntersuchung – KMU
Alle zehn Jahre beleuchtet die EKD anhand einer großen Repräsentativbefragung Entwicklungen innerhalb der Kirchenmitgliedschaft. Im Mittelpunkt steht die Perspektive der Kirchenmitglieder selbst. Es geht um ihre Einstellungen zu Religion und Kirche, um ihre Erfahrungen mit kirchlichen Angeboten, aber auch um ihre Erwartungen an die Kirche in der Zukunft.
Geschützter Bereich