Die Zukunft des Religionsunterrichts in Mitteldeutschland

Konvent der Superintendent:innen, 29. August 2023, Erfurt

TOP 6: Schule & Religionsunterricht 

6.1 Religionslehrkräfte sind Kirche

„Wenn ich dar­über nach­den­ke, den­ke ich: Die Reli­gi­ons­kräf­te sind Kir­che. Das sind Chris­ten, die sich irgend­wann ent­schie­den haben ihren eige­nen Glau­ben mit jun­gen Men­schen, mit Eltern, mit Kol­le­gen ins Gespräch zu brin­gen. Für mich gibt es da gar nicht die­ses Gegen­über. Das ist eine ande­re Insti­tu­ti­on an der sie das tun als die gemeind­li­che Kir­che vor Ort, aber trotz­dem sind sie Teil der Kirche.”

Maria­na Fischer, Evan­ge­li­sche Regel­schu­le Gotha

6.2 Der Beschluss der Landessynode, 23.04.2023

Staat­li­che Lehr­kräf­te sind Mit­ar­bei­ten­de am kirch­li­chen Bil­dungs­auf­trag. Es sol­len geeig­ne­te
Netz­wer­ke auf Ebe­ne der Kir­chen­ge­mein­den, Kir­chen­krei­se und Lan­des­kir­che zur gegen­sei­ti­gen
Unter­stüt­zung ent­wi­ckelt wer­den. Maß­geb­lich ist die Zusa­ge der Evan­ge­li­schen Kir­che in Mit­tel-
deutsch­land im Ein­seg­nungs­got­tes­dienst der Reli­gi­ons­lehr­kräf­te:
„Wir ver­spre­chen Ihnen, Sie in theo­lo­gi­scher, päd­ago­gi­scher und per­sön­li­cher Hin­sicht zu bera-
ten und Ihnen bei der Aus­übung Ihrer Tätig­keit auch durch die Gemein­den zu hel­fen. Wir sagen
Ihnen zu, Ihren Rat zu hören und zu beden­ken. Wir brau­chen Ihr Enga­ge­ment und Ihre Hin­wei­se.
Dar­um bit­ten wir Sie, Ihre Erfah­run­gen uns und den Gemein­den weiterzugeben.“Freistellungen, die für die­sen Tag erfor­der­lich sind, erhal­ten Sie in den Büros der Schulbeauftrage

Staat­li­che Lehr­kräf­te sind Mit­ar­bei­ten­de am kirch­li­chen Bil­dungs­auf­trag. Es sol­len geeig­ne­te Netz­wer­ke auf Ebe­ne der Kir­chen­ge­mein­den, Kir­chen­krei­se und Lan­des­kir­che zur gegen­sei­ti­gen Unter­stüt­zung ent­wi­ckelt wer­den. Maß­geb­lich ist die Zusa­ge der Evan­ge­li­schen Kir­che in Mit­tel­deutsch­land im Ein­seg­nungs­got­tes­dienst der Religionslehrkräfte:

„Wir ver­spre­chen Ihnen, Sie in theo­lo­gi­scher, päd­ago­gi­scher und per­sön­li­cher Hin­sicht zu bera­ten und Ihnen bei der Aus­übung Ihrer Tätig­keit auch durch die Gemein­den zu hel­fen. Wir sagen Ihnen zu, Ihren Rat zu hören und zu beden­ken. Wir brau­chen Ihr Enga­ge­ment und Ihre Hin­wei­se. Dar­um bit­ten wir Sie, Ihre Erfah­run­gen uns und den Gemein­den weiterzugeben.”

Ideen aus dem Aus­tausch der Synodalen:

  • Kon­takt­pfle­ge, Aus­tausch und Netz­werk­bil­dung mit den Schul­be­auf­trag­ten, dem PTI und dem zustän­di­gen Referat
  • Will­kom­mens­brief des Kir­chen­krei­ses mit Kon­takt­da­ten und Hin­wei­sen auf Unterstützungsangebote
  • Hin­wei­se auf reli­gi­ons­päd­ago­gi­sche Pro­jek­te des Kirchenkreises
  • Gewin­nung von Lehr­kräf­ten für die Arbeit in der Kreissynode
  • Got­tes­diens­te mit Lehr­kräf­ten und Jubiläen

6.3 Austausch, Diskussion und Brainstorming

Was gibt es schon bei uns? Was würden wir gern machen? Welche Unterstützung brauchen wir? (20min) Wesentliche Überlegungen sollen im Etherpad gesichert werden. 

6.4 Ausbildungsabschlüsse kirchlicher Mitarbeiter:innen als Voraussetzung für die Erteilung von Religionsunterricht an staatlichen und freien Schulen

Reli­gi­ons­un­ter­richt ist ein Kern­an­lie­gen der evan­ge­li­schen Kir­che. Die Kir­chen­krei­se wer­den ge-
beten, ihre Mit­ar­bei­ten­den auch im Reli­gi­ons­un­ter­richt bedarfs­ge­recht ein­zu­set­zen. Dabei dür­fen
die ver­schie­de­nen kirch­li­chen Hand­lungs­fel­der nicht gegen­ein­an­der aus­ge­spielt wer­den. Gleich-
zei­tig ist dar­auf zu ach­ten, dass bei Schwer­punkt­set­zun­gen auch die Fra­ge zu beant­wor­ten ist,
was bei sol­chen Ent­schei­dun­gen zu las­sen ist.

5. Tagung der III. Lan­des­syn­ode der Evan­ge­li­schen Kir­che in Mitteldeutschland

Für Sachsen-Anhalt

1. Sekun­dar­be­reich II und Beruf­li­che Schulen

Als kirch­li­che Lehr­kräf­te kom­men in Betracht

für den Sekun­dar­be­reich II und für den berufs­bil­den­den Bereich (ein­schließ­lich der Schu­len des Zwei­ten Bildungswegs)
  1. Pfarre:rinnen mit abge­schlos­se­ner zwei­ter theo­lo­gi­scher Prüfung,
  2. Gemeindepädagog:innen mit zwei­ter gemein­de­päd­ago­gi­scher Prüfung,
  3. sons­ti­ge kirch­li­che Mit­ar­bei­te­rin­nen und Mit­ar­bei­ter mit einem durch Hoch­schul­prü­fung oder ers­ter theo­lo­gi­scher Prü­fung abge­schlos­se­nen theo­lo­gi­schen Studium.
2. Sekun­dar­be­reich I

Als kirch­li­che Lehr­kräf­te kom­men in Betracht
für den Sekun­dar­be­reich I

  1. die unter 1. genann­ten Personen,
  2. Gemeindepädagog:innen mit Fach­schul­ab­schluss (vor­mals Kate­che­tin­nen und Kate­che­ten bzw. Gemein­de­hel­fe­rin­nen und Gemein­de­hel­fer mit dem kate­che­ti­schen B‑Abschluss oder einem die­sem gleich­ge­stell­ten Abschluss ent­spre­chend den im Bereich des frü­he­ren Bun­des der Evan­ge­li­schen Kir­chen gel­ten­den Richt­li­ni­en) und einer nach­ge­wie­se­nen reli­gi­ons­päd­ago­gi­schen Qualifizierung.
3. Prim­ar­be­reich

Als kirch­li­che Lehr­kräf­te kom­men in Betracht
für den Primärbereich

  1. die unter 1. und 2. genann­ten Personen
  2. in Aus­nah­me­fäl­len kirch­li­che Mitarbeiter:innen mit einem Abschluss ver­gleich­bar Kate­che­tin­nen und Kate­che­ten mit einem kate­che­ti­schen C‑Abschluss oder einem die­sem gleich­ge­stell­ten Abschluss ent­spre­chend den im Bereich des frü­he­ren Bun­des der Evan­ge­li­schen Kir­chen gel­ten­den Richtlinien.
Gestel­lungs­ver­trag Sachsen-Anhalt

Ver­trag zwi­schen dem Land Sach­sen-Anhalt und der Evan­ge­li­schen Kir­che der Kir­chen­pro­vinz Sach­sen, der Evan­ge­li­schen Lan­des­kir­che Anhalts, der Evan­ge­lisch-Luthe­ri­schen Lan­des­kir­che in Braun­schweig, der Evan­ge­li­schen Kir­che in Ber­lin-Bran­den­burg, der Evan­ge­lisch-Luthe­ri­schen Lan­des­kir­che Sach­sens, der Evan­ge­lisch-Luthe­ri­schen Kir­che in Thü­rin­gen über die Gestel­lung kirch­li­cher Lehr­kräf­te für den Reli­gi­ons­un­ter­richt an den öffent­li­chen Schu­len
(Gestel­lungs­ver­trag Sachsen-Anhalt)

Vom 16. März 1994

Für Thüringen

1. Sekun­dar­be­reich II und Beruf­li­che Schulen

Als fach­lich geeig­ne­te kirch­li­che Lehr­kräf­te kom­men in Betracht:

  1. Theolog:innen mit all­ge­mei­ner Hoch­schul­rei­fe und bestan­de­ner 1. und 2. theo­lo­gi­scher Prü­fung oder einer abge­schlos­se­nen, vom Thü­rin­ger Kul­tus­mi­nis­te­ri­um als gleich­wer­tig aner­kann­ten Ausbildung,
  2. Theolog:innen mit all­ge­mei­ner Hoch­schul­rei­fe und bestan­de­ner 1. theo­lo­gi­scher Prü­fung, die eine beson­de­re reli­gi­ons­päd­ago­gi­sche Zusatz­aus­bil­dung nachweisen.
2. Sekun­dar­be­reich I

Als fach­lich geeig­ne­te kirch­li­che Lehr­kräf­te kom­men in Betracht:

  1. Theolog:innen mit all­ge­mei­ner Hoch­schul­rei­fe und bestan­de­ner 1. und 2. theo­lo­gi­scher Prü­fung oder einer abge­schlos­se­nen, vom Thü­rin­ger Kul­tus­mi­nis­te­ri­um als gleich­wer­tig aner­kann­ten Ausbildung,
  2. Theolog:innen mit all­ge­mei­ner Hoch­schul­rei­fe und bestan­de­ner 1. theo­lo­gi­scher Prü­fung, die eine beson­de­re reli­gi­ons­päd­ago­gi­sche Zusatz­aus­bil­dung nachweisen.
  3. in Aus­nah­me­fäl­len kirch­li­che Mitarbeiter:innen mit einem gemein­de­päd­ago­gi­schen Abschluss (FS, FH oder BA) und einer nach­ge­wie­se­nen reli­gi­ons­päd­ago­gi­schen Qualifizierung.
3. Prim­ar­be­reich (Grund- und Förderschulen)

Als kirch­li­che Lehr­kräf­te kom­men in Betracht
für den Primärbereich

  1. die unter 1. und 2. genann­ten Personen
  2. kirch­li­che Mitarbeiter:innen mit einem gemein­de­päd­ago­gi­schen Abschluss (FS, FH oder BA) und einer nach­ge­wie­se­nen reli­gi­ons­päd­ago­gi­schen Qualifizierung.
Gestel­lungs­ver­trag für Thüringen

Ver­ein­ba­rung über die Gestel­lung kirch­li­cher
Mit­ar­bei­ter für den Reli­gi­ons­un­ter­richt
an öffent­li­chen Schu­len
(Gestel­lungs­ver­trag Thüringen)

Vom 30. Juni 1994 (ABl. EKKPS S. 94, ABl. ELKTh 1995 S. 38),
zuletzt geän­dert durch Ver­trag vom 16. März 2011

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6.5 Erste Erkenntnisse aus der aktuellen Kirchenmitgliedschaftsuntersuchung – KMU

Alle zehn Jah­re beleuch­tet die EKD anhand einer gro­ßen Reprä­sen­ta­tiv­be­fra­gung Ent­wick­lun­gen inner­halb der Kir­chen­mit­glied­schaft. Im Mit­tel­punkt steht die Per­spek­ti­ve der Kir­chen­mit­glie­der selbst. Es geht um ihre Ein­stel­lun­gen zu Reli­gi­on und Kir­che, um ihre Erfah­run­gen mit kirch­li­chen Ange­bo­ten, aber auch um ihre Erwar­tun­gen an die Kir­che in der Zukunft.

Geschütz­ter Bereich

TOP 7: Berufsbgleitende gemeindepädagogische Ausbildung

Was gibt es schon bei uns? Was würden wir gern machen? Welche Unterstützung brauchen wir? (20min) Wesentliche Überlegungen sollen im Etherpad gesichert werden.